Array
Hilfsmittel auf Rezept

Neues von OPED 

Notfalldepot und Notfallversorgung im Krankenhaus oder in der Praxis

 

#digitalOU BreakOut Session

 

Am Mittwoch, den 21. Oktober 2020 veranstalteten wir während der BreakOut Session unseren OPED Talk. Wir haben über Inhalte, Grenzen und Nutzen von Notfalldepots in der Hilfsmittelversorgung gesprochen. Hier können Sie sich die Aufzeichnung noch einmal anschauen.

 

Bitte akzeptieren Sie Marketing Cookies um dieses Video anzusehen. Mehr Information

Notfalldepot und Notfallversorgung nach § 128 Abs.1 S.1 HS.2

Notfallversorgung im Krankenhaus oder in der Praxis – was ist erlaubt und was verstößt gegen das Depotverbot?

 

Bereits seit 2008 regelt §128 SGB V diverse Kooperationsverbote im System der gesetzlichen Krankenversicherung. Insbesondere das Depotverbot gem. § 128 Abs.1 SGB V wirft seither Fragestellungen seitens von Ärzten, Krankenhäusern und Anbietern von Hilfsmitteln auf. Darin wurde folgendes festgelegt: „Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handeln, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden.“ Die Zielsetzung dieser gesetzlichen Regelung ist die Vermeidung von ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteilen. Die Ausnahme beim Depotverbot stellt die Notfallversorgung gem. § 128 Abs.1 S.1 HS.2 dar.

 

Die Notfallversorgung

Die Notfallversorgung entspricht der Erstversorgung der Patienten bei akuten Verletzungen und nach Unfällen.

 

Doch wie wird dieser Begriff in Hinblick auf das Depotverbot aufgefasst und abgegrenzt?

 

Laut Gesetz liegt ein gerechtfertigter Notfall, der die Versorgung aus einem Depot eines Hilfsmittelerbringers im Krankenhaus oder bei einem Vertragsarztes erlaubt, vor, wenn:

 

  • für den Patienten eine sofortige Anpassung oder Verabreichung des Hilfsmittels zwingend erforderlich sein muss, um
    • den Behandlungserfolg zu sichern,
    • einer Behinderung vorzubeugen oder
    • eine bestehende Behinderung auszugleichen.
  • und es dem Versicherten aus medizinischen Gründen wegen ansonsten auftretender Gefahren, unzumutbarer Schmerzen oder der drohenden Hilflosigkeit nicht möglich ist, die benötigten Hilfsmittel in der gebotenen Eile selbst zu besorgen.
Informationen zu Notfalldepot und Notfallversorgung

Hinweis des GKV-Spitzenverbands der Krankenkassen zur Umsetzung

Der GKV-Spitzenverband der Krankenkassen stellt seit 2009 eine rechtlich unverbindliche Auslegungshilfe für die Depotversorgung im Notfall zur Umsetzung von § 128 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V zur Verfügung. Darin werden typische Beispiele für Situationen, die auf einen Notfall hindeuten und auch typische „Notfallprodukte“ angesprochen. Das entsprechende Dokument ist unter diesem Abschnitt verlinkt. Die gesetzliche Regelung und die Auslegung des GKV-Spitzenverbandes können nicht alle Einzelfälle abdecken, sondern dienen als Leitfaden für das alltägliche Handeln.

 

Letztendlich verbleibt die Entscheidung, ob es sich um einen Notfall handelt oder nicht, beim behandelnden Arzt.