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Entlassmanagement – Wenn der Patient das Krankenhaus verlässt
Entlassmanagement – Wenn der Patient das Krankenhaus verlässt
Medikamente, Reha, Betreuung durch einen Pflegedienst
Für viele Krankenhauspatienten endet die Behandlung nicht am Tag der Entlassung. Damit die benötigte medizinische Weiterversorgung zum Wohle der Patienten auch außerhalb des Krankenhauses gewährleistet werden kann, wurde der Rahmenvertrag für das Entlassmanagement im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung verabschiedet.
Der Rahmenvertrag trat zum 01.10.2017 in seiner endgültigen Fassung in Kraft und sorgte für eine gesetzliche Neuregelung des Entlassmanagement als Teil der Krankenhausbehandlung.
Im § 39 Abs. 1a im Sozialgesetzbuch steht dazu folgendes geschrieben:
Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung.
Was das genau bedeutet und inwiefern die Patienten Anspruch darauf haben, erfahren Sie in diesem Artikel.
Anspruch gegenüber der Krankenkasse
Wer hat Anspruch auf das Entlassmanagement?
Der Patient, wenn er
- bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist und
- eine Anschlussversorgung benötigt
Demzufolge hat der Patient bei der Entlassung aus dem Krankenhaus zweierlei Ansprüche:
Der erste Anspruch besteht gegenüber der Krankenkasse. Die Krankenkasse ist rechtlich verpflichtet im Rahmen der Krankenhausbehandlung ein Entlassmanagement für den Patienten zur Verfügung zu stellen. Das Entlassmanagement wird von den Ärzten im Krankenhaus organisiert, allerdings unterstützt die Krankenkasse beim Kontaktieren der gewünschten Leistungsversorger.
Anspruch gegenüber dem Krankenhaus
Der zweite Anspruch besteht gegenüber dem Krankenhaus selbst. Dieses muss auf Wunsch des Patienten ein Entlassmanagement koordinieren.
Wenn sich der Patient für das Entlassmanagement entscheidet, umfasst die Koordinationsaufgabe des Krankenhauses folgende drei Punkte:
- Verpflichtung zur Aufklärung über Versorgungsmöglichkeiten
- Verpflichtung zur Aufklärung von Anschlussversorgungen
- Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit weiterbehandelnden und versorgenden Leistungserbringern
Verpflichtung des Krankenhauses
Wenn sich der Patient ohne Absprache mit dem Krankenhaus einen externen Leistungserbringer für die weitere Versorgung aussucht, so ist das Krankenhaus verpflichtet, mit diesem Kontakt aufzunehmen, sowie den Informationsaustausch mit ihm sicher zu stellen. Für den Patienten bestehen dabei allerdings erhebliche Risiken im Zusammenhang mit der unabgestimmten Weiterversorgung.
In den meisten Fällen und insbesondere bei den kurzen Verweildauern bei orthopädischen Indikationen aller Art, entscheidet sich der Patient jedoch für einen Kooperationspartner des Krankenhauses.
Die Kooperationspartner des Krankenhauses
Ob das Krankenhaus über enge Kooperationspartner verfügt, ob es sich um einen, mehrere oder gar viele solcher Kooperationspartner handelt und welchen Intensitätsgrad die Zusammenarbeit zwischen Krankenhaus und Kooperationspartner aufweist, bleibt ausschließlich dem Krankenhaus überlassen.
Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Krankenhaus und den Kooperationspartner legen hierbei die Kernbereiche der Kooperation fest.
Im Rahmen des Entlassmanagements gibt es noch zwei wichtige Punkte zu beachten:
- Die legale Kooperation im Sinne des Entlassmanagements bringt im Falle einer strafrechtlichen Untersuchung keinen Vorteil.
- Die Kooperation eines öffentlichen Auftraggebers – worunter die meisten Universitätskliniken und sämtliche Kommunalkrankenhäuser fallen – mit einem externen Partner im Rahmen des Entlassmanagements wirft keine vergaberechtlichen Probleme auf. Das liegt daran, dass sich der Patient eigenständig für die Inanspruchnahme eines Entlassmanagements entscheidet.